Sprechen Sie vertrauensvoll mit uns – wir finden eine Lösung.
Grundsätzlich gilt bei der Frage der Fortführung des Verpächterwahlrechts:
Höchstrichterlich nicht geklärt war, was bei einer teilentgeltlichen Übertragung hinsichtlich der Fortführung des Verpächterwahlrechts gilt. Der BFH hat entschieden, dass auch in den Fällen der
teilentgeltlichen Veräußerung der Erwerber das Verpächterwahlrecht fortsetzen kann. Zwar gelte nach den Grundsätzen der sogenannten Einheitstheorie die Veräußerung eines Betriebs zu einem
Veräußerungspreis der über dessen Buchwert - aber unterhalb des gemeinen Wertes - liegt, als entgeltliche Übertragung. Dieser Grundsatz führt nach Auffassung des BFH jedoch nicht dazu, dass die
teilentgeltliche Veräußerung eines verpachteten Betriebs zu einer Zwangsbetriebsaufgabe beim Veräußerer führt.
Nur in Fällen einer vollentgeltlichen Übertragung entspricht es nach der Auffassung des BFH dem Sinn und Zweck des Gesetzes von einer solchen Betriebsaufgabe beim Veräußerer auszugehen, sodass
eine Fortführung des Verpächterwahlrechts ausscheidet.
Sprechen Sie vertrauensvoll mit uns – wir finden eine Lösung.
Kommentar schreiben