Verpächterwahlrecht bei teilentgeltlicher Veräußerung

 

Mit heute veröffentlichter Entscheidung vom 6. April 2016, X R 52/13 hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob ein Erwerber das Verpächterwahlrecht des Veräußerers fortführen kann, wenn ein im Ganzen verpachtete Betrieb teilentgeltlich veräußert wird.

Grundsätzlich gilt bei der Frage der Fortführung des Verpächterwahlrechts:

  • Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags unentgeltlich im Wege der Erbfolge oder Schenkung auf einen Dritten über, so tritt diese auch hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein.
  • Geht hingegen ein verpachteter Betrieb entgeltlich auf ein Erwerber über, so erlischt das Verpächterwahlrecht. Der Erwerber hat von Beginn an Privatvermögen und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aus Sicht des Veräußerers handelt es sich bei der Veräußerung eines noch nicht aufgegebenen verpachteten Betriebs um eine Betriebsveräußerung im Sinne des § 16 EStG, es kommt somit zu einer Realisierung der im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven.

Höchstrichterlich nicht geklärt war, was bei einer teilentgeltlichen Übertragung hinsichtlich der Fortführung des Verpächterwahlrechts gilt. Der BFH hat entschieden, dass auch in den Fällen der teilentgeltlichen Veräußerung der Erwerber das Verpächterwahlrecht fortsetzen kann. Zwar gelte nach den Grundsätzen der sogenannten Einheitstheorie die Veräußerung eines Betriebs zu einem Veräußerungspreis der über dessen Buchwert - aber unterhalb des gemeinen Wertes - liegt, als entgeltliche Übertragung. Dieser Grundsatz führt nach Auffassung des BFH jedoch nicht dazu, dass die teilentgeltliche Veräußerung eines verpachteten Betriebs zu einer Zwangsbetriebsaufgabe beim Veräußerer führt.

Nur in Fällen einer vollentgeltlichen Übertragung entspricht es nach der Auffassung des BFH dem Sinn und Zweck des Gesetzes von einer solchen Betriebsaufgabe beim Veräußerer auszugehen, sodass eine Fortführung des Verpächterwahlrechts ausscheidet.

 

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