Vorsteuerabzug bei Rechnung mit Adresse eines Mitarbeiters

Es kommt immer wieder vor, dass für Leistungsbezüge an das Unternehmen die Rechnungen an Mitarbeiter adressiert werden. Rechtfertigen diese Rechnungen den Vorsteuerabzug?

 

Vorsteuerabzug aus Rechnung größer 150 € brutto

Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn alle Rechnungsangaben des § 14 UStG vorhanden und zutreffend sind.
Wird auf einer Rechnung die Privatadresse eines Mitarbeiters angegeben, so ist das Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da

  • Leistungsempfänger unzutreffend bezeichnet und
  • nicht die Firmenadresse des Leistungsempfängers angegeben ist.

Vorsteuerabzug aus Rechnung bis 150 € brutto

Nach § 33 UStDV sind in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), abweichend von § 14 Abs. 4 UStG nur bestimmte Angaben erforderlich. Dabei handelt es sich um eine Erleichterung, die der Rechnungsaussteller in Anspruch nehmen kann oder nicht.
Werden durch die Rechnungsaussteller trotzdem weitere Angaben – wie z.B. die Adresse des Leistungsempfängers aufgenommen – dann erfolgt dies freiwillig.
Trotz Freiwilligkeit müssen diese Angaben aber zutreffend sein. Sie dürfen nicht falsch oder fehlerhaft sein.
Sollte eine unzutreffende Adresse oder gar ein unzutreffender Leistungsempfänger (z.B. Arbeitnehmer) angegeben sein, dann rechtfertigt die Rechnung keinen Vorsteuerabzug.

 

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