Sachverhalt
A ist als kaufmännischer Leiter bei der A-GmbH tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses stellt der Arbeitgeber diesem ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der auf die Privatfahrten des A entfallende geldwerte Vorteil wird durch Anwendung der sog. 1%-Methode gem. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ermittelt. Hieraus ergab sich für das Kalenderjahr 2013 ein Sachbezug i.H.v. 4.968 €.
Daneben ist der A auch als selbständiger Unternehmensberater tätig. Hierbei sucht A seine Kunden auch für Beratungsgespräche mit dem durch seinen Arbeitgeber A-GmbH zur Verfügung gestellten PKW auf. A fragt an, ob er bei der Ermittlung seiner im Rahmen der selbständigen Arbeit erzielten Einkünfte Betriebsausgaben für die betrieblich verursachten Fahrten geltend machen kann. Schließlich werde durch ihn ja auch die private Nutzung des Dienstwagens voll versteuert, obwohl dieser Nutzungsanteil auch die betriebliche Nutzung im Rahmen seiner Unternehmensberatung umfasst. A schätzt, dass er den PKW im Rahmen seiner nichtdienstlichen Verwendung etwa zu 70% für Privatfahrten und zu 30% für betriebliche Fahrten im Rahmen der Unternehmensberatung nutzt. Daher seien nach seiner Ansicht auch 4.968 € * 30% = 1.490 € als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Lösung
Die Finanzverwaltung lässt zwar grundsätzlich auch einen Betriebsausgabenabzug zu, sofern der Steuerpflichtige ein ihm im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses auch zur privaten Nutzung überlassenes Fahrzeug im Rahmen einer anderen Einkunftsart nutzt, allerdings sind in diesen Fällen die auf die rein private Nutzung entfallenden Aufwendungen zwar mit der sog. 1%-Regelung abgegolten, nicht jedoch die auf die Aufwendungen, die aus der Verwendung im Rahmen einer anderen Einkunftsart entfallen. Hierbei stützt sich die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des BFH v. 26.04.2006, X R 35/05, BStBl II 2007, 445. Dort hatte der BFH festgestellt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG lediglich die Bewertung der Sach-Entnahmen regelt und keine Aussage für die Bewertung der Nutzungs-Entnahmen trifft. Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften sei somit durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen. Allerdings erging diese Entscheidung zu einem Sachverhalt in denen der Steuerpflichtige seinerseits mehrere Betriebe unterhielt und ein im Betriebsvermögen eines (eigenen) Betriebes stehendes Fahrzeug in einem anderen (eigenen) Betrieb verwendete.
Die Finanzverwaltung bewertet diese Entnahme vereinfachend mit 0,001% des inländischen Listenpreises des PKW je gefahrenen Kilometer – dieser Entnahmewert stellt vorbehaltlich bestehender Abzugsbeschränkungen im Rahmen der anderen Einkunftsart abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar.
Das FG Münster hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.09.2014, 11 K 246 / 13 E, die Grundsätze der Entscheidung des BFH v. 26.04.2006 (siehe oben) auch auf die Fälle angewandt, in welcher sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen befindet, eine Sachbezugsversteuerung anhand der 1 %-Regel stattfindet und der Steuerpflichtige das Fahrzeug sodann neben privaten Fahrten auch für eigene betriebliche Fahrten einsetzt.
Nach Auffassung des FG Münster erfasst auch der Sachbezug eines Arbeitnehmers lediglich die „private“ Nutzung durch den Steuerpflichtigen und nicht die Nutzung des Fahrzeugs in einem anderen Betrieb. Auch in diesen Fällen könnte ein derartiger betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils allenfalls dann in Frage kommen, wenn und soweit bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit neben der 1 %-Regel noch ein weiterer Sachbezug für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs versteuert worden wäre. Dieser weitere Sachbezug hätte sodann gegebenenfalls im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen „verbraucht“ werden können.
Weder nach Auffassung der Finanzverwaltung noch nach der aktuellen Entscheidung des FG Münster kann A daher einer Betriebsausgabenabzug der entsprechenden Fahrtkosten geltend machen. Dieser käme lediglich dann in Betracht, wenn die A-GmbH einen weiteren Sachbezug für die eigenbetriebliche Nutzung durch A geltend machen würde.
Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen, ein entsprechendes Az. ist jedoch noch nicht bekannt.
Weiterführende Hinweise
BMF-Schreiben vom 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/08/10004 - , BStBl I 2009, 1336
FG Münster, Urteil vom 26. September 2014, 11 K 246/13 E
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