Mitarbeiterbeteiligungen

Sachverhalt

Die A-GmbH erbringt Ingenieurs- und Planungsarbeiten im Bereich des Projekt- und Anlagenbaus im In- und Ausland. Die Gesellschafter der A-GmbH beabsichtigen aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage für entsprechend qualifizierte Mitarbeiter, mehrere leitende Mitarbeiter des Unternehmens langfristig an das Unternehmen zu binden. Zu diesem Zweck sollen den Mitarbeitern Geschäftsanteile an der A-GmbH angeboten werden. Geplant ist hierbei eine Abtretung von insgesamt 10% des Stammkapitals der A-GmbH. Diese Geschäftsanteile sollen durch die entsprechenden Mitarbeiter der A-GmbH zum Nominalwert erworben werden können. Der Erwerb erfolgt hierbei anteilig von jedem (Alt-)Gesellschafter entsprechend der zukünftigen Beteiligungsquote des Mitarbeiters. Soll also ein Mitarbeiter insgesamt 3% des Stammkapitals der A-GmbH erwerben, erfolgt dieses durch Veräußerung von jeweils 3% der durch den jeweiligen Gesellschafter gehaltenen Beteiligung.


Der Verkehrswert der Geschäftsanteile übersteigt deren Nominalwert erheblich. Die Geschäftsführung der A-GmbH fragt daher bei Ihnen an, ob gegen dieses beabsichtigte Mitarbeiter-Beteiligungsmodell „irgendwelche steuerliche Bedenken“ bestehen


Steuerrechtliche Beurteilung

Da der tatsächliche Wert der so übertragenen Anteile über dem Veräußerungspreis liegt, wird den Mitarbeitern ein Vorteil zugewandt. Fraglich ist, welche steuerliche Konsequenz aus dieser Vorteilszuwendung zu ziehen ist. Auch wenn die Zuwendung aus der Sphäre der Gesellschafter erfolgt, ist auf die maßgeblichen Motive der Vorteilszuwendung abzustellen. Diese liegen nicht im privaten Bereich der Gesellschafter. Vielmehr erfolgt die Übertragung zu einem nicht fremdüblichen Preis, um die Mitarbeiter langfristig an die B-GmbH zu binden. Private Überlegungen und Motive der Gesellschafter sind daher nicht gegeben oder werden durch diese gesellschaftliche Veranlassung überlagert. Mithin ist nicht von einem subjektiven Zuwendungswillen auszugehen, eine (gemischte) Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist daher nicht gegeben.


Jedoch erlangt der jeweils erwerbende Mitarbeiter den Vorteil im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis bei der A-GmbH. Insofern könnte ein Entgelt durch „Dritte“ für die Leistung im Rahmen des Dienstverhältnisses vorliegen. Dann müsste sich die Vorteilszuwendung als Frucht der Arbeit für den Arbeitgeber (A-GmbH) darstellen und im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis stehen. Der dem Mitarbeiter zufließende Vorteil soll eine Mitarbeiterbindung bewirken. Insofern kann von der Gewährung einer Vorabvergütung für zukünftige der A-GmbH zu leistende Dienste ausgegangen werden. Dieser Vorteil fließt dem Mitarbeiter nach Auffassung der aktuellen Rechtsprechung nicht über den weiteren Beschäftigungszeitraum zu, sondern ist im Zeitpunkt der Vorteilszuwendung als durch das Dienstverhältnis veranlasster Arbeitslohn als Zufluss beim Mitarbeiter zu erfassen (vgl. BFH-Beschl. v. 26.06.2014, VI R 94/13 m.w.N.).


Fazit

Das geplante Mitarbeiter-Beteiligungsmodell führt zu einem Lohnzufluss bei dem erwerbenden Mitarbeiter. Grundsätzlich besteht für die A-GmbH hierbei eine Verpflichtung zum Einbehalt von Lohnsteuer, da Arbeitslohn von einem Dritten gewährt wird und der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden, § 38 Abs. 1 S. 3 EStG. Insoweit bezieht die Haftung des Arbeitgebers für einen solchen Lohnsteuereinbehalt gem. § 42d EStG auch solche Lohnzahlungen durch Dritte mit ein.


Ergänzende Hinweise

BFH-Beschl. v. 26.06.2014, VI R 94/13

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